ABG

Allgemeine Geschäftsbedingungen CREMER GmbH

für Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär- und andere haustechnische Anlagen *)

 

Geltung der Bedingungen

1. Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden die Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil B – (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbe- bedingungen. Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Geschäfts- bedingungen des Auftraggebers (AG), soweit letztere von der Cremer GmbH nicht schriftlich angenommen werden.

2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftrags- bestätigung der Cremer GmbH oder – soweit eine solche nicht vorliegt – deren Angebot maßgebend.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen –wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- u. Durch- bruchsangaben usw.- sind. soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des AG als verbindliche bezeichnet, nur angenähert maßgebend

4. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmi- gung der Cremer GmbH weder weitergegeben, ver- öffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

5. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abge- geben, daß die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.

6. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B.Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Maler- arbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer (AN) ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

7. Montagen, die aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

Bauvorhaben und behördliche Genehmigungen

8. Der AG beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der AN ihm dabei behilflich, so trägt der AG auch die dadurch entstehenden Kosten.

Preis und Zahlung

9. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zzgl. der Mehrwertsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (Leistungspreise).

10. Wird die Montage aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem AG berechnet.

11. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.

12. Leistungen, die später als vier Monate nach Vertrags- abschluß erbracht werden, berechtigen den AN, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen.

13. Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Ver- langen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden Material und Lohn mit einem Zuschlag berechnet.

14. Für alle Zahlungen gilt §16 der (VOB/B) DIN 1961- neueste Ausgabe.

Eigentumsvorbehalt

15. Die Cremer GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzu- übertragen. Beeinträchtugt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des AN, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der AG, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den AN, und zwar in Höhe der Forderung des AN.

Montage, Ausführungsfrist und Haftung bei Schweißarbeiten

16. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, daß die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, daß die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.

17. Die Ausführungsfrist kann erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor Beibringung der vom AG nach Nr.7 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der evtl. vereinbarten Anzahlung.

18. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der AN den AG auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der AG ist verpflichtet, den AN auf etwaige Gefahren (z.B.Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B.Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Schadensersatzansprüche des AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN zurückzuführen sind.

19. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weiter- gearbeitet werden, so ist es Sache des AG, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

Abnahme und Gefahrübergang

20. Die Cremer GmbH trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

21. Der AG trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der AN die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des AG übergibt.

22. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der AG trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.

23. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen, oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des AN, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

24. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des AN erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.

25. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des AG vom AN in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

Gewährleistung und Schadenersatz

26. Für die Gewährleistungs-u.Schadensersatzansprüche des AG gilt § 13 VOB/B.

Gerichtsstand

27. Soweit der AG Kaufmann ist, ist der Erfüllungsort Heiligenhaus als Sitz der CREMER, Heizung-Lüftung-Sanitär GmbH und der Gerichtsstand Velbert als zuständiges Amtsgericht.

*) Empfohlene Fassung der BHKS Bundesvereingung der Industrieverbände Heizungs-,Klima- u.Sanitärtechnik e.V.

Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 4 vom 08.01.1980

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