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VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil B: Allgemeine
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
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§ 1 Art und Umfang der Leistung
- Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag
bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
- Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
- die Leistungsbeschreibung,
- die Besonderen Vertragsbedingungen,
- etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
- etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
- die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
- Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber
vorbehalten.
- Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen
Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige
Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer
nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
§ 2 Vergütung
- Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach
der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung
gehören.
- Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den
tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere
Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach
Selbstkosten) vereinbart ist.
- (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten
Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag
vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist
auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes
ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der
Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch
Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer
Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im
Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der
Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen
Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird
entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder
Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart
ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene
Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
- Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom
Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und
Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs.
2 entsprechend.
- Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des
Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene
Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr-
oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung
getroffen werden.
- (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der
Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch
dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für
die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.
Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
- (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so
bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von
der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an
der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein
Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für
die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung
auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen,
die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
- (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter
eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der
Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu
beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für
andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber
solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu,
wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem
mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich
angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die
Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5
oder 6 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677
ff. BGB) bleiben unberührt.
- (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen
hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen
durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
- Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem
Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
§ 3 Ausführungsunterlagen
- Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
- Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen
des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das
Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen
Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
- Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und
Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind
für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu
überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel
hinzuweisen.
- Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und
Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen
Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom
Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
- Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes
Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem
Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
- (1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres
Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen
als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten
Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien
herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib
der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers
zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.
§ 4 Ausführung
- (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung
auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen
Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse – z. B. nach dem Baurecht, dem
Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und
Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder
die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind
ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse
von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als
Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu
behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer
zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen
Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur
dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten
Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist
mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der
Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt
oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen
jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung
verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
- (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach
dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und
die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine
Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung
auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen
und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
- Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung
(auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom
Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen
anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst
schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber
bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
- Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem
Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
- die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
- vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
- vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch
und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer
tragen sie anteilig.
- Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für
die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und
Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor
Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu
beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem
Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
- Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen,
sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist
von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten
des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.
- Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder
vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch
mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die
Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des
Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
- (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer
übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der
Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer
ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen
Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber
ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen
und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag
entziehe (§ 8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an
Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen
bekannt zu geben.
- Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von
Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der
Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den
Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die
Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des
Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
- Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von
Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung
durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das
Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
- Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu
beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan
enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im
Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
- Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12
Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem
Auftraggeber anzuzeigen.
- Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend
sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können,
muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
- Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der
Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung
nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
- Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der
Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf
Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig
die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
- (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung
verursacht ist:
- durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
- durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber
angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem
unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
- durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe
des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als
Behinderung.
- Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden
kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden
Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder
aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
- Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit
einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige
Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
- Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne
dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen
nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die
dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht
ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
- Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat
der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens,
des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach
Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt
sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht
zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten,
soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen
enthalten sind.
§ 7 Verteilung der Gefahr
- Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch
höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat
dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5;
für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
- Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der
baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen
Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
- Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch
nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und
Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere
Leistung oder selbständig vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
- (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den
Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch
anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
- (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein
vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren
eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der
Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
- (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4
Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen
ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in
sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch
nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen
Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa
entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die
weitere Ausführung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des
Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste,
auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und
Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die
entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12
Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
- Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12
Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3
gilt entsprechend.
- Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
- Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine
prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
- Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur
für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
- Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
- wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch
den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug
nach §§ 293 ff. BGB),
- wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in
Schuldnerverzug gerät.
- Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Vertrag kündigen werde.
- Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach §
642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
- Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das
Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
- (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden,
für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien
haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme
ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden
allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung
verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch
Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der
von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
- Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu
Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung
angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder
anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen
oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen,
so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
- Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der
Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das
geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten
oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das
Schutzrecht hingewiesen hat.
- Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3 oder 4
von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten
ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
- Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch
genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu
tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der
Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des
Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei
vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
§ 11 Vertragsstrafe
- Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
- Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer
nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der
Auftragnehmer in Verzug gerät.
- Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist
sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6
Woche gerechnet.
- Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur
verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
- Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch
vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so
hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist
kann vereinbart werden.
- Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders
abzunehmen.
- Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert
werden.
- (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es
verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen.
Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die
Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen
Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers.
Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden,
wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu
eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald
mitzuteilen.
- (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit
Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung
der Leistung.
(2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in
Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach
Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die
Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten
gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der
Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Zeitpunkten geltend zu machen.
- Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie
nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13 Gewährleistung
- Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der
Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten
Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
- Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als
zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als
bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach
Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
- Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf
Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder
vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung
eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung
für diese Mängel frei, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende
Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.
- (1) Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag
vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für
Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von
Feuerungsanlagen ein Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen
davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und
Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die
Gewährleistungsansprüche abweichend von Absatz 1 ein Jahr, wenn der
Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die
Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr.
2).
- (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind,
auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist
schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel
verjährt mit Ablauf der Regelfristen der Nummer 4, gerechnet vom Zugang des
schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist.
Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese Leistung die
Regelfristen der Nummer 4, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer
vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der
Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
- Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom
Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung
verlangen (§ 634 Abs. 4, § 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch
dann Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für
ihn unzumutbar ist.
- (1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem
verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu
ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung
dient.
(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen,
- wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
- wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik
beruht,
- wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft
besteht oder
- soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner
gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der
Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien
und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherer hätte decken können.
(3) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,
soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 2 durch Versicherung geschützt hat
oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz
vereinbart ist.
(4) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
- Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten
einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu
verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen
Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu
machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
- Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der
Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die
Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen
Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der
Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig
gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
- Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen
Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach
Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese
Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist
verlängert.
- Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der
Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der
Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
- (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen
abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt
die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die
Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle,
Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten
der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle,
Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei
wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für
Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis)
zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
- Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier
oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht
nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer
1 entsprechend.
- Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn
anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen,
besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung
von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten,
Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes
vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen
(Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm
bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den
Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß
zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
- Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten,
längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt
§ 16.
- Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel
Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar
ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von
Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit
und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten,
Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen
sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
- (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen,
darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu
gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen,
die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als
Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens
angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle
angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das
Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in
den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen
zulässig.
(3) Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu
leisten.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und
Gewährleistung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der
Leistung.
- (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden;
hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu
leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird,
mit 1 v. H. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der
Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit
damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt
worden sind.
- (1) Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom
Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von
2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu
beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als
Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus,
wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und
auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis
auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen,
wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung
nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird
hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare
Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht
möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung
der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und
Übertragungsfehlern.
- In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne
Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und
bezahlt werden.
- (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist
nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen
in Höhe von 5 v. H. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der
Europäischen Zentralbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden
nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus
den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten,
soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers
aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt
sind und der Auftragnehmer in Zahlungsverzug gekommen ist. Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von
diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die
Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig
abgegeben, so gelten die Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug als
bestätigt.
§ 17 Sicherheitsleistung
- (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240
BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und
die Gewährleistung sicherzustellen.
- Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch
Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines
Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das
Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
- in der Europäischen Gemeinschaft oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das
öffentliche Beschaffungswesen
zugelassen ist.
- Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der
Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
- Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der
Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung
ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§
771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift
des Auftraggebers ausgestellt sein.
- Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der
Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein
Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können.
Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
- (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in
Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung
um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht
ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und
binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem
vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass
dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des
Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der
Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung
auf ein Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so
kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt
der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die
sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann
keine Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen
Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.
- Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach
Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er
diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom
Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit
einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 außer Abs. 1 Satz 1
entsprechend.
- Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten
Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung,
zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt
sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
- Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus
dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers
zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem
Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
- Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll
der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar
vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur
mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der
Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3
hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht
innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim
Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
- Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und
Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die
Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen
oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger
Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische
Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte
Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind
verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
- Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten
einzustellen.
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