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Allgemeine Geschäftsbedingungen CREMER GmbH
für Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär- und andere
haustechnische Anlagen *)
Geltung der
Bedingungen
Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden die Verdingungsordnung für
Bauleistungen – Teil B – (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbe-
bedingungen. Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen
Beziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Geschäfts-
bedingungen des Auftraggebers (AG), soweit letztere von der Cremer GmbH nicht
schriftlich angenommen werden.
Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftrags- bestätigung der Cremer GmbH
oder – soweit eine solche nicht vorliegt – deren Angebot maßgebend.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen –wie Zeichnungen, Abbildungen,
Gewichts- u. Durch- bruchsangaben usw.- sind. soweit nicht ausdrücklich auf
Verlangen des AG als verbindliche bezeichnet, nur angenähert maßgebend
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen
bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmi- gung
der Cremer GmbH weder weitergegeben, ver- öffentlicht oder vervielfältigt noch
für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
Das Angebot wird unter der Voraussetzung abge- geben, daß die beim Betrieb
der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.
Sämtliche Nebenarbeiten (z.B.Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-,
Erd-, Elektro-, Maler- arbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie
nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie
vom Auftragnehmer (AN) ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
Montagen, die aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw.
wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
Bauvorhaben und behördliche Genehmigungen
Der AG beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und
den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der AN ihm dabei
behilflich, so trägt der AG auch die dadurch entstehenden Kosten.
Preis und Zahlung
Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage.
Sie verstehen sich zzgl. der Mehrwertsteuer in der gesetzlich festgelegten
Höhe (Leistungspreise).
Wird die Montage aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat,
unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem AG berechnet.
Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten
Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.
Leistungen, die später als vier Monate nach Vertrags- abschluß erbracht
werden, berechtigen den AN, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn-
und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Preisanpassung zu
verlangen.
Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Ver- langen des
Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden Material und Lohn mit einem
Zuschlag berechnet.
Für alle Zahlungen gilt §16 der (VOB/B) DIN 1961- neueste Ausgabe.
Eigentumsvorbehalt
Die Cremer GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit
die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind,
verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine
dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung
des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an
diesen Gegenständen zurückzu- übertragen. Beeinträchtugt der Auftraggeber die
vorgenannten Rechte des AN, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so
überträgt der AG, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen,
seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den
AN, und zwar in Höhe der Forderung des AN.
Montage, Ausführungsfrist und Haftung bei Schweißarbeiten
Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn
ist Voraussetzung, daß die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, daß
die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.
Die Ausführungsfrist kann erst mit der endgültigen Festlegung aller
kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage
und nicht vor Beibringung der vom AG nach Nr.7 zu beschaffenden Genehmigungen
sowie nicht vor Eingang der evtl. vereinbarten Anzahlung.
Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der AN
den AG auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der AG ist
verpflichtet, den AN auf etwaige Gefahren (z.B.Feuergefährlichkeit in Räumen
oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B.Stellung
von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Schadensersatzansprüche
des AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Schäden, die
nicht an der Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn,
daß sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN zurückzuführen sind.
Soll bei besonders ungünstiger Witterung weiter- gearbeitet werden, so ist
es Sache des AG, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu
schaffen.
Abnahme und Gefahrübergang
Die Cremer GmbH trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch
die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom
AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch
auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen
entstandenen Kosten.
Der AG trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme
verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, unterbrochen wird und wenn der AN die bis dahin erstellte Anlage
einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des AG übergibt.
Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die
endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach
erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der AG
trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.
Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der
Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen, oder
verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des AN, so gilt die Abnahme nach
Ablauf von sechs Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem
Einverständnis des AN erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten
mit der Benutzung als abgenommen.
Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des AG
vom AN in der Bedienung der Anlage unterwiesen.
Gewährleistung und Schadenersatz
Für die Gewährleistungs-u.Schadensersatzansprüche des AG gilt § 13 VOB/B.
Gerichtsstand
Soweit der AG Kaufmann ist, ist der Erfüllungsort Heiligenhaus als Sitz
der CREMER, Heizung-Lüftung-Sanitär GmbH und der Gerichtsstand Velbert als
zuständiges Amtsgericht.
*) Empfohlene Fassung der BHKS Bundesvereingung der Industrieverbände
Heizungs-,Klima- u.Sanitärtechnik e.V.
Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 4 vom 08.01.1980
AGB als PDF-Datei zum Download
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